Directive 2007/36/EC of the European Parliament and of the Council of 11 July 2007 on the exercise of certain rights of shareholders in listed companies

Published date14 July 2007
Subject MatterMercato interno - Principi,ravvicinamento delle legislazioni,investimenti,Marché intérieur - Principes,rapprochement des législations,investissements,Mercado interior - Principios,aproximación de las legislaciones,inversiones
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale dell’Unione europea, L 184, 14 luglio 2007,Journal officiel de l’Union européenne, L 184, 14 juillet 2007,Diario Oficial de la Unión Europea, L 184, 14 de julio de 2007
Konsolidierter TEXT: 32007L0036 — DE — 12.08.2022

02007L0036 — DE — 12.08.2022 — 003.001


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►B RICHTLINIE 2007/36/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 17)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 RICHTLINIE 2014/59/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Mai 2014 L 173 190 12.6.2014
►M2 RICHTLINIE (EU) 2017/828 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Mai 2017 L 132 1 20.5.2017
►M3 VERORDNUNG (EU) 2021/23 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2020 L 22 1 22.1.2021




▼B

RICHTLINIE 2007/36/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Juli 2007

über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften



KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

▼M2

(1)
Diese Richtlinie legt die Anforderungen an die Ausübung bestimmter, mit Stimmrechtsaktien verbundener Rechte von Aktionären im Zusammenhang mit Hauptversammlungen von Gesellschaften fest, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben und deren Aktien zum Handel an einem in einem Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind. Sie legt außerdem besondere Anforderungen fest, um die — insbesondere langfristige — Mitwirkung der Aktionäre zu fördern. Diese besonderen Anforderungen gelten für die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung, die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte, die Transparenz bei institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und Stimmrechtsberatern, die Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung und Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen.
(2)
Für die Regelung der in dieser Richtlinie erfassten Bereiche ist derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat; Bezugnahmen auf „das anwendbare Recht“ sind Bezugnahmen auf die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.

Für die Zwecke der Anwendung des Kapitels Ib gilt der folgende Mitgliedstaat als zuständiger Mitgliedstaat:

a)

für institutionelle Anleger und Vermögensverwalter der Herkunftsmitgliedstaat im Sinne eines anwendbaren sektorspezifischen Rechtsakts der Union;

b)

für Stimmrechtsberater der Mitgliedstaat, in dem dieser seinen Sitz hat, oder, wenn er seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat hat, der Mitgliedstaat, in dem der Stimmrechtsberater seine Hauptverwaltung hat, oder, wenn der Stimmrechtsberater weder seinen Sitz noch seine Hauptverwaltung in einem Mitgliedstaat hat, der Mitgliedstaat, in dem der Stimmrechtsberater eine Niederlassung hat.

▼B

(3)

Die Mitgliedstaaten können folgende Arten von Gesellschaften von dieser Richtlinie ausnehmen:

▼M2

a)

Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );

b)

Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 );

▼B

c)

Genossenschaften.

▼M2

(3a)
Die in Absatz 3 genannten Gesellschaften dürfen nicht von den in Kapitel Ib festgelegten Bestimmungen ausgenommen werden.

▼M3

(4)
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die vorliegenden Richtlinie im Fall einer Anwendung auf die in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) bzw. in Titel V der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen nicht angewandt wird.

▼M2

(5)
Kapitel Ia gilt für Intermediäre insofern, als sie Aktionären und anderen Intermediären Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften erbringen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben und deren Aktien zum Handel auf einem in einem Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind.
(6)

Kapitel Ib gilt für

a)

institutionelle Anleger, soweit diese entweder direkt oder über einen Vermögensverwalter in Aktien investieren, die auf einem geregelten Markt gehandelt werden,

b)

Vermögensverwalter, soweit diese im Namen von Anlegern in solche Aktien investieren, und

c)

Stimmrechtsberater, soweit diese Aktionären Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften erbringen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben und deren Aktien zum Handel auf einem in einem Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind.

(7)
Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten unbeschadet der Bestimmungen sektorspezifischer Rechtsakte der Union zur Regulierung bestimmter Arten von Gesellschaften oder bestimmter Arten von Rechtssubjekten. Enthält diese Richtlinie spezifischere Regelungen oder fügt sie Anforderungen gegenüber den Bestimmungen, die in sektorspezifischen Rechtsakten der Union festgelegt sind, hinzu, werden die betreffenden Bestimmungen zusammen mit den Bestimmungen dieser Richtlinie angewandt.

▼B

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

▼M2

a)

„Geregelter Markt“ bezeichnet einen geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 );

▼B

b)

„Aktionär“ bezeichnet die natürliche oder juristische Person, die nach dem anwendbaren Recht als Aktionär anerkannt ist;

c)

„Vertretung“ bezeichnet die durch einen Aktionär einer natürlichen oder juristischen Person erteilte Befugnis, in der Hauptversammlung in seinem Namen einen Teil oder sämtliche seiner Rechte als Aktionär wahrzunehmen;

▼M2

d)

„Intermediär“ bezeichnet eine Person, wie etwa eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU, ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) und ein Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ), die Dienstleistungen der Verwahrung von Wertpapieren, der Verwaltung von Wertpapieren oder der Führung von Depotkonten im Namen von Aktionären oder anderen Personen erbringt;

e)

„institutioneller Anleger“ bezeichnet

i)

ein Unternehmen, das Tätigkeiten der Lebensversicherung im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) und der Rückversicherung im Sinne von Artikel 13 Nummer 7 der genannten Richtlinie ausübt, sofern diese Tätigkeiten sich auf Lebensversicherungsverpflichtungen beziehen, und das nicht nach der genannten Richtlinie ausgeschlossen ist;

ii)

eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die gemäß Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) in deren Anwendungsbereich fällt, es sei denn, ein Mitgliedstaat hat im Einklang mit Artikel 5 der genannten Richtlinie beschlossen, die genannte Richtlinie auf die betreffende Einrichtung nicht oder nur teilweise anzuwenden;

f)

„Vermögensverwalter“ bezeichnet eine Wertpapierfirma gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU, die Portfolioverwaltungsdienstleistungen für Anleger erbringt, einen AIFM (Verwalter alternativer Investmentfonds) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU, der die Bedingungen für eine Ausnahme gemäß Artikel 3 der genannten Richtlinie nicht erfüllt, oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG, oder eine gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Investmentgesellschaft, sofern diese keine gemäß der genannten Richtlinie für ihre Verwaltung zugelassene Verwaltungsgesellschaft benannt hat;

g)

„Stimmrechtsberater“ bezeichnet eine juristische Person, die gewerbsmäßig und entgeltlich Offenlegungen durch Gesellschaften und gegebenenfalls andere Informationen börsennotierter Gesellschaften analysiert, um Anleger für ihre Abstimmungsentscheidungen zu informieren, indem sie Recherchen, Beratungen oder Stimmempfehlungen in Bezug auf die Ausübung von Stimmrechten erteilt;

h)

der Begriff „nahestehende Unternehmen und Personen“ hat dieselbe Bedeutung wie nach den internationalen Rechnungslegungsstandards, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ) übernommen wurden;

i)

„Mitglied der Unternehmensleitung“ bezeichnet

i)

jedes Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans einer Gesellschaft;

ii)

wenn sie nicht Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane einer Gesellschaft sind, den Exekutivdirektor und, falls eine solche Funktion in einer Gesellschaft besteht, den stellvertretenden Exekutivdirektor;

iii)

sofern von einem Mitgliedstaat so festgelegt, andere Personen, die Funktionen wahrnehmen, die denjenigen ähneln, die nach den Ziffern i oder ii wahrgenommen werden;

j)

„Informationen über die Identität von Aktionären“ bezeichnet Informationen, die...

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